GG Art. 103 I; FGG §§
34, 68 II; KostO § 131
1. Einem Betreuten ist ein Gutachten über seinen Geisteszustand grundsätzlich vollständig und in schriftlicher Form rechtzeitig vor dem Termin zu übersenden, wenn die Voraussetzungen des § 68 II FGG nicht vorliegen.
2. Abschriften eines Gutachtens sind dem Betroffenen vorerst ohne Berechnung eines Auslagenvorschusses zur Verfügung zu stellen.
3. Die Verweigerung der Akteneinsicht und der Erteilung von Abschriften durch das LG kann mit der Beschwerde an das OLG angefochten werden.
4. Der Betreute hat als Verfahrensbeteiligter
grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an Akteneinsicht und der
Erteilung von Abschriften. Einer Glaubhaftmachung dieses Interesses bedarf
es nicht.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25. 3. 1996 - 25 Wx 58/95 u. 64/95
FamRZ 1997, 1361
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