(38)  die persönliche Anhörung des Betroffenen und des Betreuers nach § 69i VII FGG ist grundsätzlich auch in der Beschwerdeinstanz erforderlich

FGG § 69i VI; BGB § 1908b

1. Die nach § 69i VII FGG zwingend vorgeschriebene persönliche Anhörung des Betroffenen und des Betreuers, wenn ein Betreuer gegen den Willen des Betroffenen entlassen werden soll, ist grundsätzlich auch in der Beschwerdeinstanz geboten. Sie darf einem beauftragten Richter nur dann übertragen werden, wenn für das Gericht der persönliche Eindruck von den anzuhörenden Personen nicht entscheidungserheblich ist.

2. Die Entlassung des Betreuers gegen den Willen des Betroffenen ist gerechtfertigt, wenn der Betreuer unfähig ist, die Angelegenheiten des Betroffenen in den einzelnen Aufgabenkreisen ordnungsgemäß zu besorgen und deshalb ein Verbleiben im amt dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen würde. Eine solche Entscheidung erfordert eine sorgfältige Abwägung sämtlicher Umstände durch die Tatsachengerichte.
 

BayObLG , Beschluß vom 11. 6. 1997 - 3Z BR 54/97

FamRZ 1997, 1360
BtPrax 1997, 200
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