1. Die nach § 69i VII FGG zwingend vorgeschriebene persönliche Anhörung des Betroffenen und des Betreuers, wenn ein Betreuer gegen den Willen des Betroffenen entlassen werden soll, ist grundsätzlich auch in der Beschwerdeinstanz geboten. Sie darf einem beauftragten Richter nur dann übertragen werden, wenn für das Gericht der persönliche Eindruck von den anzuhörenden Personen nicht entscheidungserheblich ist.
2. Die Entlassung des Betreuers
gegen den Willen des Betroffenen ist gerechtfertigt, wenn der Betreuer
unfähig ist, die Angelegenheiten des Betroffenen in den einzelnen
Aufgabenkreisen ordnungsgemäß zu besorgen und deshalb ein Verbleiben
im amt dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen würde. Eine solche Entscheidung
erfordert eine sorgfältige Abwägung sämtlicher Umstände
durch die Tatsachengerichte.
BayObLG , Beschluß vom 11. 6. 1997 - 3Z BR 54/97
FamRZ 1997, 1360
BtPrax 1997, 200
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