1. Ist der Betroffene nicht in der Lage, seinen Willen kundzutun, so ist ihm im Verfahren zur Entscheidung über die Entlassung des Betreuers ein Verfahrenspfleger zu bestellen.
2. Der Anspruch des Betroffenen
und des Betreuers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist verletzt,
wenn ihnen nicht Gelegenheit gegeben wird, zur Anregung der Betreuungsstelle,
den Betreuer (teilweise) zu entlassen, Stellung zu nehmen.
BayObLG , Beschluß vom 9. 10. 1996 - 3Z BR 241/96
FamRZ 1997, 1358
FuR 1997 61
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