Auch bei Wahrnehmung der Betreueraufgaben
gegenüber einer psychisch labilen und besonders schutzbedürftigen
Person ist regelmäßig von einem durchschnittlich schwierigen
und einen Stundensatz von 62,50 DM rechtfertigenden Fall auszugehen, wenn
die besonderen Umstände in erster Linie zu einem hohen Zeitaufwand
führen.
LG Koblenz, Beschluß vom 27. 11. 1996 - 2 T 756/96
FamRZ 1997, 1351
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