Es ist regelmäßig angezeigt, daß die Betreuung bei dem Gericht geführt wird, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Brandenburgisches OLG, Beschluß v. 12. 5. 1997 - 9 AR 4/97
FGPrax 1997, 186 zurück