1. Verfügt der Betreuer über mehrere Qualifikationen (hier: Rechtsanwalt und Dipl.-Sozialpädagoge [FH], ist bei der Bewilligung seiner Vergütung regelmäßig von dem der höheren Qualifikation entsprechenden Richtwert auszugehen.
2. Zu einem höheren Stundensatz kann die zusätzliche Qualifikation führen, wenn der Betreuer aufgrund der entsprechenden Ausbildung über besondere Fachkenntnisse verfügt, und diese gerade für die betreffende Betreuung erforderlich sind.
BayObLG, Beschluß v. 9. 4. 1997 - 3Z BR 362/96
FamRZ 1997, 1302
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