(30) kein Beschwerderecht
des Betreuers gegen die Aufhebung der Betreuung
FGG §§ 20, 69g, 69i
Dem Betreuer steht gegen den Beschluß,
durch den die Betreuung aufgehoben wird, weder im eigenen Namen noch "
im Interesse des Betreuten" ein Beschwerderecht zu.