Der Anspruch auf die Aufwandspauschale nach § 1836a BGB erlischt nicht bereits 3 Monaten nach dem Fälligkeitszeitpunkt, sondern erst 3 Monate nach der Beendigung der Betreuung.
LG Oldenburg, Beschluß vom 15. 4. 1997 - 8 T 388/97
Rpfleger 1997, 436
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