(29) Fälligkeit der Aufwandspauschale des Betreuers

BGB §§ 1835, 1836a; ZuSEG § 16

Der Anspruch auf die Aufwandspauschale nach § 1836a BGB erlischt nicht bereits  3 Monaten nach dem Fälligkeitszeitpunkt, sondern erst 3 Monate nach der Beendigung der Betreuung.

LG Oldenburg, Beschluß vom 15. 4. 1997 - 8 T 388/97

Rpfleger 1997, 436
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