(26) Voraussetzungen für die Anordnung einer Totalbetreuung

BGB §§ 1908d III, 1896 II; BWahlG 3 13 Nr. 2

1. Keine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers auf die Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen, wenn dieser in der Lage ist, einen Teilbereich seines Lebens zu bewältigen.

2. Erfährt der Betroffene die notwendige, nicht mit Freiheitsentziehung verbundene "Führung" durch das Heimpersonal, liegt darin eine "andere Hilfe" i. S. des § 1896 II 2 BGB, die eine Betreuung insoweit erübrigt.

3. Es ist unzulässig, bei Betreuungsbedürftigen, die aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung ihr Wahlrecht nicht ausüben können, der Gefahr von Wahlmanipulationen durch die Anordnung einer Totalbetreuung zu begegnen, ohne daß eine solche Maßnahme nach den allgemeinen Grundsätzen erforderlich ist.
 

BayObLG, Beschluß vom 12. 3. 1997 - 3 Z BR 47/97

NJW-RR 1997, 967
FamRZ 1998, 452
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