(25) Bestellung eines Betreuers für Geschäftsunfähigen trotz Vollmacht

BGB § 1896 II

Ist der Betroffene geschäftsunfähig, bedarf es zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren eines gesetzlichen Vertreters. Deshalb ist die Bestellung eines Betreuers mit dem entsprechenden Aufgabenkreis erforderlich.
Eine vom Betroffenen erteilte Vollmacht steht nicht entgegen, da ein Bevollmächtigter kein gesetzlicher Vertreter ist.
 

BayObLG, Beschluß vom 7.  5. 1997 - 3 Z BR 123/97

NJW-FER 1997, 227
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