Ist der Betroffene geschäftsunfähig,
bedarf es zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren eines gesetzlichen
Vertreters. Deshalb ist die Bestellung eines Betreuers mit dem entsprechenden
Aufgabenkreis erforderlich.
Eine vom Betroffenen erteilte Vollmacht
steht nicht entgegen, da ein Bevollmächtigter kein gesetzlicher Vertreter
ist.
BayObLG, Beschluß vom 7. 5. 1997 - 3 Z BR 123/97
NJW-FER 1997, 227
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