(24) Schlußrechnung des Betreuers nach Ende der Betreuung

BGB §§ 1837, 1892; FGG §§ 19, 33

1. Nach Beendigung der Betreuung kann das Vormundschaftsgericht nur noch die Einreichung einer formell ordnungsgemäßen Schlußrechnung erzwingen, nicht aber deren sachliche Berichtigung oder Ergänzung.

2. Die Mitteilung des Vormundschaftsgerichts, die Schlußrechnung des Betreuers werde nicht beanstandet, kann vom Betreuten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht angefochten werden; er muß vielmehr seine Rechte und Ansprüche im Prozeßweg geltend machen.

3. Die Androhung oder Anordnung eines Zwangsgeldes ist nicht mehr zulässig, wenn der damit verfolgte Zweck bereits erreicht ist.

BayObLG, Beschluß vom 4.  6. 1997 - 3 Z BR 42/97

NJW-FER 1997, 227
Rpfleger 1997, 476
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