(20) vermögensrechtliche Generalvollmacht und Betreuung

BGB § 1896 II

Eine Vollmacht zur Alleinvertretungsbefugnis in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Generalvollmacht auch für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit. Sie bedarf keiner Eingrenzung der dem Bevollmächtigten übertragenen Befugnisse, ermächtigen diesen allerdings nicht dazu, außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs Einwilligungen zu Eingriffen in die körperliche Integrität oder die persönliche Freiheit zu erklären.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 6. 12. 1996 - 25 Wx 60/96

Rpfleger 1997, 379
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