FGG §§ 20, 69 , 69i
Dem Betreuer steht gegen einen Beschluß, durch den die Betreuung aufgehoben wird, weder im eigenen Namen noch "im Interesse des Betreuten" ein Beschwerderecht zu.
OLG Köln, Beschluß vom 7. 10. 1996 - 16 Wx 202/96
NJW-RR 1997, 708
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