(18) unentgeltliche Übertragung von Grundbesitz durch Betreuer

BGB §§ 1804, 1908 i II 1

1. Überträgt der Betreuer Grundbesitz unentgeltlich auf dessen künftige Erben (vorweggenommene Erbfolge), so ist dieser Vertrag grundsätzlich nichtig und nicht genehmigungsfähig.

2. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn mit der Übertragung einer sittlichen Pflicht genügt wird.

3. Eine sittliche Pflicht, künftigen Erben zu Lebzeiten unentgeltlich Vermögen zu übertragen, besteht auch dann nicht, wenn mit dieser Übertragung für die künftigen Erben eine Steuerersparnis erreicht werden kann.

BayObLG, Beschluß vom 24. 5. 1996 - 3Z BR 104/96

NJW-RR 1997, 452
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