Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Bestimmung des Wohnsitzes des Betroffenen" ist bei der Wahl des Aufenthaltsortes (Heimplatz usw.) nicht frei. Er hat vielmehr den Wünschen des Betreuten, an einem bestimmten Ort wohnen zu wollen, zu entsprechen, soweit dies nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft.
OLG Köln, Beschluß vom 26. 2. 1996 - 16 Wx 47/96
NJW-RR 1997, 451
zurück