(16) kein Beschwerderecht des Lebenspartners gegen Anordnung der Betreuung (anders Nr. 6)

FGG § 69g

Wird für den Betroffenen eine Betreuung angeordnet, steht dem Lebenspartner dagegen kein Beschwerderecht zu.

OLG Oldenburg, Beschluß vom 31. 7. 1996 - 5 W 127/96

NJW-RR 1997, 451
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