(15) Unanfechtbarkeit der Verfahrenspflegerbestellung und der Anordnung der Untersuchung des Betroffenen

FGG §§ 19 I, 67, 68b III 1, 68b IV

1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers stellt im Betreuungsverfahren keine mit Rechtsmitteln anfechtbare Entscheidung dar.

2. Die Anordnung der Untersuchung des Betroffenen und seine Vorführung zur Untersuchung ist im Anwendungsbereich des § 68b III S. 1 FGG einschließlich etwaiger Nebenentscheidungen unanfechtbar. Dies gilt auch für die Ermächtigung zur Anwendung einfacher körperlicher Gewalt und für die Gestattung, sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung zu verschaffen, weil sich diese Anordnungen unterhalb der Schwelle einer - anfechtbaren - befristeten Unterbringung nach § 68 IV FGG bewegen.

OLG Hamm, Beschluß vom 20. 6. 1996 - 15 W 143/96

FamRZ 1997, 440
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