Ein längerer Klinikaufenthalt bewirkt in der Regel nicht, daß anstelle der bisherigen Wohnung die Klinik zum gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 65 I FGG wird. Anders liegt der Fall, wenn feststeht, daß der Betroffene nach dem Klinikaufenthalt nicht mehr in seine bisherige Wohnung zurückkehren kann. Dann muß (allein) das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk die Klinik liegt, gemäß § 65 II FGG tätig werden.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 26. 9. 1996 - 8 AR 44/96
FamRZ 1997, 438
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