(13) zum Ausschluß des Heim- und Betreuungspersonals von der Betreuung

BGB § 1897 III

1. § 1897 III BGB normiert einen absoluten Ausschlußgrund für die Bestellung als Betreuer mit der Folge, daß die Bindung des Gerichts an einen Vorschlag des Betroffenen entfällt.

2. Ein Abhängigkeitsverhältnis i. S. des § 1897 III BGB besteht auch dann, wenn der vorgeschlagene Betreuer in einem Heim als Angestellter tätig ist, das der gleichen Leitung unterliegt wie das Heim, in dem der Betreute wohnt.

BayObLG, Beschluß vom 4. 10. 1996 - 3Z BR 148/96

FamRZ 1997, 245
FuR 1997, 60


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