1. Die in einem vormundschaftsgerichtlichen Nachsuchen ausgedrückte Aufklärungsbedürftigkeit eines Sachverhalts unterliegt nicht der Nachprüfung der ersuchten Behörde.
2. Lediglich Nachsuchen, die greifbar sachfremd außerhalb der Aufgabenstellung des Vormundschaftsgerichts liegen, sind nicht zu erledigen.
3. Die Durchführung der im Rahmen des Nachsuchens zu leistende Ermittlungshilfe bestimmt die Behörde eigenverantwortlich, ohne an gerichtliche Weisungen gebunden zu sein.
LG Hamburg, Beschluß vom 15. 12. 1993 - 301 T 399/93
FamRZ 1997, 118