Die persönliche Anhörung des Betroffenen allein durch den beauftragten Richter der Kammer ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie dazu dienen soll, den übrigen Kammermitgliedern den persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu vermitteln.
BayObLG, Beschluß vom 30. 7. 1996 - 3Z BR 149/96
FamRZ 1997, 900