(10) Geld mehrerer Betreuter auf einem Sammelkonto

BGB § 1806

Es ist auch dann grundsätzlich unzulässig, das Geld mehrerer Betreuter auf einem Sammelkonto ("Treuhandkonto") des Betreuers oder eines Betreuungsvereins zu verwalten, wenn aus der internen Buchführung jederzeit zweifelsfrei ermittelt werden kann, welcher Betrag welchem Betreuer zuzuordnen ist.

OLG Köln, Beschluß vom 4. 7. 1997 - 16 Wx 139 u. 140/96

FamRZ 1997, 899

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