(1) Voraussetzungen einer Postkontrolle durch den Betreuer

BGB § 1896 IV

Die Übertragung der Befugnis zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten der Post des Betreuten auf den Betreuer ist nur zulässig, wenn der Betreuer andernfalls seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten nicht erfüllen kann.

BayObLG, Beschluß v. 9. 10. 1996 - 3Z BR 249/96

FGPrax 1997, 26
FamRZ 1997, 244
 

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